§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Mediascope Europe e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stollberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt die Förderung und Sicherung der journalistischen Qualität in den Medien sowie eine stärkere Einbindung europäischer Themen und Inhalte in die Medien. Mittel sind dabei Foren, innovative Medienformate und journalistische Darstellungsformen, öffentliche Veranstaltungen und Weiterbildungen, die zur Informiertheit der Bürger auch im regionalen und lokalen Bereich hinsichtlich der Vielfalt europäischer Themen und Blickwinkel beitragen und somit die Bildung und Festigung einer offenen Gesellschaft in Respekt und Toleranz zum Ziel haben. Der Verein schafft Anreize für Medien zur Herstellung und zum Austausch werteschaffender Produktionen, der Verknüpfung regionaler und europäischer Themen sowie zum Austausch von Erfahrungen, unterstützt die Kooperationen auf regionaler sowie europäischer Ebene, die zur Qualitätssteigerung in der Medienproduktion beitragen. Darüber hinaus fördert der Verein durch Aufklärungsarbeit, Weiterbildung und sonstige Programme die Medienkompetenz und Bildungsarbeit im Umgang mit Medien.
2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer als Person, Unternehmen oder Organisation in der Medienbranche tätig ist und/oder sich zum Vereinszweck bekennt.
2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand beschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliederpflichten sowie verbandsschädigendes Verhalten im Sinne von Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines. Wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss erlischt die Verpflichtung der Leistung von Mitgliedsbeiträgen mit Ablauf des Kalenderjahres, die Berechtigung zur Ausübung aktiver und passiver Mitgliedsrechte im Übrigen sofort.
6. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder den Ausschluss eines Mitgliedes kann von den Betroffenen die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet gegen das Votum des Vorstandes nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen.
7. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, hat es keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht
 - an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen,
 - bei Mitgliederversammlungen das ihnen zustehende Stimmrecht auszuüben,
 - Vereinseinrichtungen zu nutzen und Veröffentlichungen des Verbandes zu erhalten,
 - von den Organen und Gremien des Vereins Auskünfte und Rat einzuholen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht
 - die Vereinsarbeit zu unterstützen und ihre eigenen Aktivitäten so zu gestalten, dass das Ansehen des Vereins nicht beeinträchtigt wird,
 - Aufnahmegebühren und Beiträge zu entrichten

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
 - die Mitgliederversammlung
 - der Vorstand
 - soweit beschlossen: die Geschäftsführung

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussgremium des Vereins. Sie soll jährlich mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammentreten. Eine Mitgliederversammlung ist auch vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens von 25 % der Mitglieder durch schriftli-chen Antrag an den Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stell-vertreter einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Be-kanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zu versenden. Sie kann auch elektronisch versandt werden. Die Bekanntgabe der elektronischen Adresse beinhaltet die Zustimmung zur elektronischen Zustellung. Änderungen der elektronischen Adresse, die dem Verein nicht mitgeteilt werden, gehen zu Lasten des Emp-fängers und hindern nicht die Rechtzeitigkeit der Einladung. Die Frist kann aus wichtigem Grund bis auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung ist wirksam, wenn nicht mindes-tens 50 % der Mitglieder ihr bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung widersprechen.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung leitet die Ver-sammlung ein Stellvertreter oder eine andere, von der Versammlung bestimmte Person.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen mit Ausnahme von Beschlüssen zur Satzungsänderung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung. Bei Stimmengleich-heit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der ab-gegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss. Stimmenübertragung ist möglich. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
5. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in körperlicher Anwesenheit oder körperlicher Vertretung der Mitglieder statt. Weitere Versammlungen können auch in elektronischer Form als Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen o. ä. stattfinden. We-sentlich ist, dass sich die erforderliche Anzahl von Mitgliedern gleichzeitig an der elektroni-schen Kommunikation beteiligt (Anwesenheit). Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Bestäti-gung der Teilnehmer.
6. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
 - Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen und der Beitragsordnung;
 - Wahl und Entlastung des Vorstandes;
 - Beschlussfassung zu grundsätzlichen Zielen und Aufgaben der Verbandsarbeit
 - Beschluss über den Haushalt
 - u.U. Einrichtung einer Geschäftsführung
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung form - und fristgerecht erfolgt ist und mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Ist danach die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von mindestens vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschluss-fähig, soweit hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungslei-ter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung ent-scheidet über die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Dem Vorstand gehören an:
 - der Vorsitzende
 - ein oder zwei Stellvertreter
 - der Schatzmeister
 - eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder
2. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden einzeln gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Festlegung ihrer Anzahl im Wege der Listenwahl gewählt. Die Wahl kann auch offen erfolgen, wenn nicht ein Mitglied geheime Wahl beantragt. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder soll ungerade sein.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, hat bei der nächsten Mitgliederversamm-lung eine Nachwahl zu erfolgen. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Die Vorstandstagung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung ggf. im Wechsel durch einen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenent-haltung und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. in seiner Abwesenheit die Stimme des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
5. Beschlüsse des Vorstandes können im Umlaufverfahren gefasst werden. Dazu muss ein Be-schlussentwurf von der erforderlichen Mehrheit der Vorstandsmitglieder durch Unterschrift, die auch per Fax erbracht werden kann, bestätigt werden.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Geschäftsführung

1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dem Vorstand eine Geschäftsführung zuzuordnen. Geschäftsführer und ihre Mitarbeiter sind i.d.R. entgeltlich tätig und zunächst dem Vorstand, über diesen aber auch der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Über die Person von Geschäftsführern und Mitarbeitern entscheidet der Vorstand. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins, deren Gesellschafter oder Vertreter sein.
3. Der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit be-ratender Stimme teil. Hauptamtliche Mitarbeiter haben in der Mitgliederversammlung weder aktives noch passives Wahl - oder Abstimmungsrecht.

§ 9 Beirat

1. Zur Unterstützung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Er umfasst natürliche und juristische Personen, die bereit sind die Aufgaben des Vereins finanziell, inhaltlich und/oder in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
2. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion. Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 10 Finanzen

1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus
 - Mitgliedsbeiträgen
 - Zuwendungen
 - Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit zusammen.
Diese Beiträge und Zuwendungen sind für den Geber nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung von der Steuer absetzbar.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Er prüft Geschäftsunterlagen und erstattet seinen Bericht auf der ersten Mitgliederver-sammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres.
4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

§ 11 Umwandlung

Die Mitgliederversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit von 75 % beschließen, den Verein in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln.

§ 12 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit min-destens ¾ aller Mitgliederstimmen beschlossen wird. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass nach frühestens zwei Wochen eine weite-re Mitgliederversammlung einberufen wird, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2. Über die Verwendung des Vermögens wird bei Auflösung entsprechend den gesetzlichen Bestim-mungen entschieden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Verhältnis der Mitglieder untereinander mit Beschluss, im Außenverhältnis mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.